Glubb - Merchandise

  • Warum sollte ich als auswärts wohnender Clubfan den Weg zum Fanshop auf mich nehmen, wenn ich online bestelle? Mein Geld ist abgebucht, ich habe Anspruch auf die Ware. Ist mir völlig einerlei, wie die das hinkriegen. Da muss man wohl wirklich erst böse werden.

    Anspruch hast Du keinen. Du hast eine Bestellung aufgegeben und die bezahlt, aber Du hast keine Annahme des Kaufvertrages durch den Verkäufer... :floet:

    Eigentlich wollte ich mich mit dir geistig duellieren - aber wie ich sehe bist du unbewaffnet!

  • Das wird in der Bundesliga besser. Keine nervigen,

    zweitklassigen Kunden und keine schimmlige Ware

    aus Liga 2. Very nice, König im Schloß:


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  • Naja. So ganz stimmt es ja nicht. Die Zahlung hat der Verkäufer ja auch schon eingesackt. Einen gewissen Anspruch hat der Käufer also schon. Vielleicht nicht zwingend auf die Ware, aber der Verkäufer kann sich auch nicht auf den Stand "mir doch wurscht" stellen :winking_face:

  • Bei mir kam nach der Bestätigungsmail vor 2 Wochen auch nix mehr. Habe aber auch den personalisierten Schal mitbestellt.

    da wird schon was kommen. Abwarten und Bier trinken. Bier!Bier!FCN! :grinning_face:


    edit: eieiei mit dem handy tippen is nix für mich.

    Kurzes Update. Ich hab eben eine Mail erhalten, dass morgen ein Paket vom FCN bei mir ankommen soll.

    Ob dann 68er Trikot UND der personalisierte Schal drin sind weiß ich nicht.

    Ich werde morgen berichten. Wäre aber schon hart, wenn meine Bestellung (mit dem Schal) schon ankommt und hier viele gar nix hören. :face_with_open_mouth:

  • Naja. So ganz stimmt es ja nicht. Die Zahlung hat der Verkäufer ja auch schon eingesackt. Einen gewissen Anspruch hat der Käufer also schon. Vielleicht nicht zwingend auf die Ware, aber der Verkäufer kann sich auch nicht auf den Stand "mir doch wurscht" stellen :winking_face:

    Nee, aber er kann ihm einfach das Geld geben und sagen: LMAA!

    Eigentlich wollte ich mich mit dir geistig duellieren - aber wie ich sehe bist du unbewaffnet!

  • Nee, aber er kann ihm einfach das Geld geben und sagen: LMAA!

    Nach zwei Wochen Wartezeit bin ich gern bereit dazu. Dann hat der Club meine Kohle ja offensichtlich nicht nötig.

  • Anspruch hast Du keinen. Du hast eine Bestellung aufgegeben und die bezahlt, aber Du hast keine Annahme des Kaufvertrages durch den Verkäufer... :floet:

    auweia... da sollte man noch mal nachsitzen... denn i.d.R. stellt das Angebot schon die Willenserklärung des Verkäufers dar, entsprechend zu verkaufen. Es braucht dann nur noch die Willenserklärung des Käufers, das Angebot anzunehmen um den Kaufvertrag zu schliessen.


    Update: Sehe gerade folgenden Passus in der Email vom Fanshop


    "Bitte beachten Sie, dass diese E-Mail noch nicht die Annahme unseres Angebotes darstellt. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die 1. FCN Fan-Shop GmbH die Ware an die von Ihnen angegebene Lieferadresse versendet und den Versand mit einer weiteren E-Mail bestätigt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der bestellten Artikel behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall erhalten Sie von uns jedoch unverzüglich eine gesonderte Information. Wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Bestellung!"



    ob das rechtlich haltbar ist?

  • Ich wurde freundlich und persönlich via E-Mail kontaktiert. Morgen soll die Ware rausgehen.


    ...


    Ich sehe das eigentlich auch so, dass der Kaufvertrag mit dem Eingang meiner Zahlung geschlossen ist, zumal die Bestellung in meiner Bestellhistorie vorliegt. Natürlich könnte der Verkäufer das Geld rücküberweisen, falls die Ware nicht mehr zu haben ist. Aber ohne Rechte ist man in diesem theoretischen Fall bestimmt nicht.

  • ist doch eigentlich Standard im Onlinehandel. Müsste bei amazon bspw. genauso sein.


    Die Mail ist üblicherweise nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung (also des Angebotes).

    Bei den "Angeboten" im Onlienshop handelt es sich rechtlich ja nur um eine invitatio ad offerendum (also eine Einladung zur Abgabe von Angeboten).


    Angenommen wird das Angebot üblicherweise erst mit Versand der Ware.


    Ich halte das so auch für wirksam (und üblich).

    <== Glubbfan seit über 25 Jahren - und wer zahlt mir etz den Psychiater ?! :winking_face:

  • Aber mal ne ganz andere Frage:


    Ich finde die Aufstiegssachen (Aufstiegs-Shirt) nirgends im Onlineshop.

    Bin ich zu doof dafür, oder gibt es die wirklich nur im Fanshop vor Ort?

    <== Glubbfan seit über 25 Jahren - und wer zahlt mir etz den Psychiater ?! :winking_face:

  • https://www.fcn-fan-shop.de/de/agb

    Zitat

    § 2 Vertragsschluss

    (1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbesondere Fanartikel wie z. B. Bekleidungsstücke etc. auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „kostenpflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

    (2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine Bestellbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „drucken“ ausdrucken kann. Die Bestellbestätigung stellt die Annahme des Antrages dar.


    Also theoretisch wäre das hiermit geklärt. Blöd nur, dass der Glubb vielen Bestellern eben keine Bestätigung geschickt hat. Ich sach ja: Das System funktioniert perfekt für den Glubb :grinning_face_with_smiling_eyes:

    Schmarrnintelligenz, die

  • Nun ja...in die AGB kann ich als Verwender ja grundsätzlich viel reinschreiben. Ob das rechtlich dann haltbar ist, steht auf einem anderen Blatt Papier. Meist steht da dann "Urteil" darüber...


    letztlich spielt es auch keine Rolle...da einem ja eh ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. 14 Tage nach Erhalt der Ware. Widerrufen kann man aber natürlich auch schon vorher...

  • Nun ja...in die AGB kann ich als Verwender ja grundsätzlich viel reinschreiben. Ob das rechtlich dann haltbar ist, steht auf einem anderen Blatt Papier. Meist steht da dann "Urteil" darüber...


    letztlich spielt es auch keine Rolle...da einem ja eh ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. 14 Tage nach Erhalt der Ware. Widerrufen kann man aber natürlich auch schon vorher...

    Ja und nein. Indem du bestellst, erkennst du die AGB erst mal an. Du kannst dagegen klagen, ja. Aber das wär jetzt schon ein Stück weit mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Und wenn du widerrufen willst, solltest du dir den Widerruf vom Verein schriftlich bestätigen lassen. Man weiß ja nie bei unserm Glubb :grinning_face_with_smiling_eyes:

    Schmarrnintelligenz, die

  • Ja und nein. Indem du bestellst, erkennst du die AGB erst mal an. Du kannst dagegen klagen, ja. Aber das wär jetzt schon ein Stück weit mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Und wenn du widerrufen willst, solltest du dir den Widerruf vom Verein schriftlich bestätigen lassen. Man weiß ja nie bei unserm Glubb :grinning_face_with_smiling_eyes:

    Den Widerruf muss man sich nicht "bestätigen" lassen.

    Das Widerrufsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Der Widerruf einmal erklärt, ist er wirksam.

    Man sollte nur nachweisen können, dass der Empfänger den Widerruf auch bekommen hat...


    und das mit den AGB´s hatte ich grundsätzlich gemeint... siehe z.B. Urteil des BGH v. 20.03.2018, XI ZR 309/16

  • Sorry, aber da hast Du nicht richtig aufgepasst. Der Verkäufer stellt seine Ware zur SChau (z.B. Online-Shop), der Käufer gibt durch eine Bestellung ein Angebot ab (Ich möchte das Produkt X zum Preis Y erwerben), was der Verkäufer durch eine Annahme bestätigen muss. Automatische Bestellstätigungen stellen keine Annahme durch den Verkäufer dar.

    Eigentlich wollte ich mich mit dir geistig duellieren - aber wie ich sehe bist du unbewaffnet!

  • Sorry, aber da hast Du nicht richtig aufgepasst. Der Verkäufer stellt seine Ware zur SChau (z.B. Online-Shop), der Käufer gibt durch eine Bestellung ein Angebot ab (Ich möchte das Produkt X zum Preis Y erwerben), was der Verkäufer durch eine Annahme bestätigen muss. Automatische Bestellstätigungen stellen keine Annahme durch den Verkäufer dar.

    Doch tun sie sehr wohl

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