Eigentlich wollte ich mich in nächster Zeit im Forum ja ein wenig zurücknehmen. Eine Ausnahme mache ich jetzt mal hierfür.
Die Abseitsposition ist hier ja unstrittig. Deswegen soll es hier nur darum gehen wann ein Abseitsvergehen vorliegt.
Hier geht es speziell darum ob der Mainzer Spieler (Quaison ???) "aktiv" ins Spiel eingreift und folglich ein Abseitsvergehen begeht.
Alleine das Laufen in Richtung des Balls stellt noch kein strafbares Abseitsvergehen dar. Entscheidend ist, dass der Spieler aufgrund seines Handelns einen Gegenspieler in irgendeiner Form beeinflusst. Es könnte schon sein, dass der Berliner Verteidiger erst nachdem er sieht, dass der Mainzer den Ball nicht spielt schneller wird. Da bin ich mir aber selbst nach mehrmaligen Sehen der Zeitlupe nicht ganz sicher.
Am ehesten trifft hier aus meiner Sicht folgender Regelpassus zu:
(Quelle: DFB Fußballregeln 2019/20 S. 67 f.)
Rein vom Regeltext bin ich schon der Meinung, dass man das ganze durchaus als nicht strafbares Abseits sehen kann. So eindeutig wurde der Herthaner jetzt nämlich auch nicht beeinflusst. Ich bin mir ja selbst nach mehreren Zeitlupen nicht sicher.
Aber Regel 5 sagt auch sinngemäß, dass der SR im Sinne der Regeln und des Fußballs entscheiden soll. Das ist eh meine Lieblingsregel, damit kann man nahezu jede Entscheidung als richtig hinargumentieren .
Um jetzt nochmal auf die Entscheidung hier zurückzukommen. Ich persönlich hätte aufgrund der Nähe Quaisons eher auf Abseits entschieden. Wie schnell der Herthaner jetzt wann gelaufen ist bekommt man im Spiel doch eh nicht mit. Rein regeltechnisch ist die Nähe zwar kein Kriterium. Dennoch denke ich, dass das im "Sinne des Fußballs" ist.
Wenn jetzt der Strafstoß vom VAR bzw. vom Schiri auf Intervention des VAR zurückgenommen worde wäre, hätte die gelbe Karte übrigens dennoch bestand.