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Verwendung als Warenzeichen oder zur sonstigen
Kennzeichnung von Geschäften oder Vereinen
(1) In Warenzeichen und zur sonstigen Geschäfts- oder
Vereinsbezeichnung darf nur das Kleine Stadtwappen
verwendet werden. Es muss so geführt werden, dass der
Eindruck einer amtlichen Verwendung nicht entstehen
kann. Die Genehmigung soll nur Firmen und Vereinen
erteilt werden, die ihren Sitz in Nürnberg haben oder in
besonderer Beziehung zu Nürnberg stehen und die Ge-
währ bieten, dass die Verwendung des Stadtwappens
das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt.
(2) Die Genehmigung wird zu diesem Zwecke bis zu
einer Höchstdauer von zehn Jahren erteilt, soweit nicht
die Art der Verwendung eine längere Gestattung ver-
langt.
§ 7
Verwendung zu Schmuckzwecken
(1) Auch zum Schmuck von Gegenständen, z. B. von
Kunstwerken, Druckwerken, Geschenkartikeln und ande-
ren gewerblichen Erzeugnissen, darf grundsätzlich nur
das Kleine Stadtwappen verwendet werden. In besonde-
ren Fällen, z. B. bei historischen Bauwerken, kann auch
die Verwendung des Großen Stadtwappens gestattet
werden.
(2) Es dürfen nur Gegenstände mit dem Stadtwappen
geschmückt werden, die dafür geeignet sind. Die zu
schmückenden Gegenstände sind bei der Genehmigung
zu benennen. Auf Verlangen ist der Stadt ein Muster vor-
zulegen oder kostenlos zu überlassen.
(3) Die Genehmigung wird für diese Zwecke bis zu ei-
ner Höchstdauer von fünf Jahren erteilt, soweit nicht die
Art der Verwendung eine längere Gestattung verlangt.