Alles anzeigenAlles anzeigenDer Nutzungszweck des Grundstückes wird ja nicht umgewidmet und die "Verschiebung" geschieht innerhalb eines e.V.
Keine Ahnung, wie der Dachverein dahingehend aufgestellt war, aber ich unterstelle mal, dass insgesamt keine Gemeinnützigkeit anerkannt war.
Ich denke schon, dass Rossow auf Anraten des AR so schlau war, das vorher steuerrechtlich prüfen zu lassen.
Und genau wie du es schreibst, eingestellt wird es mit den Anschaffungskosten seinerzeit. z.G. unterliegen Grundstücke keiner Abschreibung.
Geschickt wäre es jetzt allerdings, das Grundstück in eine Art Besitzgesellschaft mbH zu überführen, und diese dann an die Betriebsgesellschaft zu vermieten (1. FCN Fußball). Dort ist natürlich der e.V. alleiniger Gesellschafter, kann aber ggf. einfacher weitere Gesellschafter hinzunehmen.
m.E. macht das alles keinen Sinn, solange die Grundstücke im e.V. geparkt sind.
Die Frage die sich mir stellt, ist, ob das Zustimmungspflichtige "Geschäfte" sind.
Dann müssen zB. solche Dinge, auch das Beleihen, von der MV beschlossen werden, da es letztendlich jetzt um Vereinsvermögen geht.
So wie ich das verstanden habe, gab es aber keine Verschiebung.
Es gab bisher einfach ein Nießbrauchrecht für den Dachverein, das 2021 (?) abgelaufen ist. Das Gelände hat also schon vorher dem Fußballverein gehört, dem Dachverein wurde aber ein Nießbrauch eingeräumt.
Deswegen habe ich es auch in Anführungszeichen geschrieben.
Nießbrauch versteht auch nicht ad hoc jeder.